Feuerwerk & Gefahrgutklassen
1.4S - Stoffe und Gegenstände, mit geringer Explosionsgefahr – Auswirkungen bleiben auf das Versandstück beschränkt und ist so verpackt oder gestaltet, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt | |
1.4G - Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff, mit geringer Explosionsgefahr – Auswirkungen bleiben auf das Versandstück beschränkt | |
1.3G - Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter-, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht, oder die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen |
F1 - Feuerwerksscherzartikel und -spielwaren, Tischfeuerwerk, Jugendfeuerwerk: Sie sind meist ohne gesetzliche Einschränkung das ganze Jahr verwendbar. | |
F2 - Das sind Feuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten, im Allgemeinen aber erwachsenen Personen abgebrannt werden dürfen. | |
F3 - Feuerwerke, die nur von Personen mit einer speziellen Erlaubnis (weniger als die Ausbildung für Pyrotechniker für KAT. F4) abgebrannt werden dürfen. Diese sind von begrenztem Ausmaß, insbesondere bezüglich der Steighöhe und der Menge des pyrotechnischen Satzes. Die gesetzlichen Vorschriften sind dann etwas weniger streng. | |
P1 - Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für andere Zwecke, die eine geringe Gefahr darstellen. | |
P2 - Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für andere Zwecke, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. | |
T1 - Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung in Theater und auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen. | |
T2 - Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung in Theater und auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. |